Pflicht zur Einhaltung von Randstreifen an Gewässern
Nach dem erfolgreichen Volksbegehren "Rettet die Bienen" im Jahr 2019 kam die Pflicht zur Einhaltung von Gewässerrandstreifen ins bayerische Naturschutzgesetz. Die Flächen sind jetzt in Main-Spessart erfasst und vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg veröffentlicht worden.
Es geht um stehende Gewässer und fließende Gewässer III. Ordnung, wie den Buchenbach (Steinfeld-Steinbach), Sindersbach (Ruppertshütten-Langenprozelten), Bischbach (Homburg) oder den Rinderbach, der bei Frammersbach in die Lohr fließt. Es wurden rund 936 Kilometer Gewässer III. Ordnung im Landkreis kartiert und geprüft, ob dort Randstreifen einzuhalten sind.
Die Gewässer wurden angeschaut und erkundet, um ihren Status beurteilen zu können. Wo Bachläufe verrohrt oder verbaut sind, greift die Vorschrift nicht.
Randstreifen haben große ökologische Bedeutung. Sie wirken als Puffer gegen Stoffeinträge (Dünge- und Spritzmittel) ins Gewässer und bieten Schutz vor Abschwemmung bei Hochwasser. Lebensräume werden gestärkt und vernetzt, das Landschaftsbild aufgewertet.
Das Gesetz verbietet die acker- und gartenbauliche Nutzung auf fünf Meter breiten Streifen entlang der Bäche. Es gibt aber keine Verpflichtung zum Anlegen von Randstreifen. Zuständig für Gewässer III. Ordnung sind die Kommunen.
In der Praxis dürften von der Regelung hauptsächlich Landwirte betroffen sein, denn private Gärten und Kleingärten reichen zwar oft bis an die Ufer von Bächen, sind von der Randstreifenpflicht aber ausgenommen; das gilt auch für Grünlandnutzung samt Weideviehhaltung.
Die Karten im Internet: https://www.wwa-ab.bayern.de/fluesse_seen/gewaesserrandstreifen/randstreifen_lkr_msp/index.htm